Ehrenamtsstärkungsgesetz

 

Bundesrat hat am 1.3.2013 Ehrenamtsstärkungsgesetz (EhrenamtStG) zugestimmt; ab Verkündung ist dieses teilweise rückwirkend ab 1.1.2013 in Kraft

 

Das EhrenamtStG soll das zivilgesellschaftliche Engagement steigern, indem die rechtlichen Rahmenbedingungen für mehr Rechtssicherheit sorgen und unbürokratische Handhabungen ermöglichen. Es ist nunmehr am 1. März vom Bundesrat verabschiedet worden. Nach der Unterschrift des Bundespräsidenten tritt es dann in Kraft.

Das Endownment-Verbot wurde aufgehoben, wonach Stiftungen andere gemeinnützige Organisationen nicht in der Startphase oder auch Stiftungsprofessuren mit Vermögen ausstatten durften. Stiftungen können jetzt also stiften!

Weiter soll das Gesetz das Verfahren für die Mittelverwendung und die Rücklagenbildung erleichtern und die Haftung im Ehrenamt beschränken sowie generell die gesellschaftliche Anerkennung des Ehrenamts auch durch die Anhebung der Ehrenamtspauschale stärken. Zuletzt können gemeinsam veranlagte Ehepartner nunmehr Zuwendungen bis 2 Millionen EUR an eine Stiftung steuerlich geltend machen, wobei unerheblich ist, aus wessen Vermögen bei den Ehepartnern tatsächlich stammt.

Das Gesetz wird teilweise rückwirkend ab 1.1.2013 in Kraft treten; teilweise aber auch erst ab 1.1.2014 bzw. 1.1.2015.