Der Verlust eines nahen Angehörigen trifft Sie verständlicherweise schwer. Um in dieser Trauerphase trotzdem das Notwendige bis zur Beerdigung zu veranlassen, hilft Ihnen diese Liste:

 

a) Vorgehen beim Tod eines Angehörigen - vor der Beerdigung

  1. ein Totenschein muss durch einen Arzt ausgestellt werden.
  2. das Bestattungsinstitut muss ausgewählt werden.
  3. die Angehörigen sind zu informieren.
  4. das Standesamt am Ort stellt die Sterbeurkunde aus. Dafür muss der Anzeigende mit seinem Personalausweis spätestens am folgenden Werktag den Tod mittels Totenschein und Geburts-/Heiratsurkunde des Verstorbenen anzeigen. Es ist sinnvoll, sich mehrere beglaubigte Kopien der Sterbeurkunde geben zu lassen. Das Standesamt informiert dann von sich aus das Nachlassgericht.
  5. Anzeige des Todesfalls bei allen Banken, Versicherungen mittels der beglaubigten Kopien. Bei Arbeitsunfällen ist innerhalb von 48 Stunden das Versterben bei den Lebens-, Unfallversicherungen und der Berufsgenossenschaft durch eingeschriebenen Brief und unter Vorlage eines Zeugnisses über die Todesursache anzuzeigen.
  6. Vollmachten auf Konten an Nichterben sind zu widerrufen, wenn diese dem Willen der Erben zuwiderlaufen.
  7. Verträge zu Ihren Gunsten als Erbe müssen umgehend angenommen werden, damit diese nicht vorher durch andere Erben widerrufen werden.
  8. Die Krankenkasse ist über den Sterbefall zu informieren.
  9. Eventuell ist eine Todesanzeige bei der örtlichen Zeitung aufzugeben.



b) Vorgehen bei Tod eines Angehörigen nach der Beerdigung

  1. das Testament muss gesucht und beim Nachlassgericht abgegeben werden; wenn ein Testament bereits beim Nachlassgericht hinterlegt wurde, werden die Erben automatisch benachrichtigt.
  2. es muss die Witwen-/Waisenrente bei der Rentenversicherung beantragt werden.
  3. alle Verträge inklusive des Mietvertrags des Verstorbenen sind zu kündigen oder umzuschreiben.
  4. eventuell wird für Banken oder die Umschreibung eines Hausgrundstücks ein Erbschein vom Nachlassgericht benötigt.
  5. die Erben müssen eine Erbschaftssteuererklärung vornehmen, wozu sie aber vom Finanzamt aufgefordert werden.



Die Aufstellung erhebt nicht den Anspruch, vollständig zu sein; bei Fragen steht Ihnen die Kanzlei Jackwerth gerne mit juristischem Rat zur Seite.