-
-
Der Verlust eines nahen Angehörigen trifft Sie verständlicherweise schwer. Um in dieser Trauerphase trotzdem das Notwendige bis zur Beerdigung zu veranlassen, hilft Ihnen diese Liste:
a) Vorgehen beim Tod eines Angehörigen - vor der Beerdigung
- ein Totenschein muss durch einen Arzt ausgestellt werden.
- das Bestattungsinstitut muss ausgewählt werden.
- die Angehörigen sind zu informieren.
- das Standesamt am Ort stellt die Sterbeurkunde aus. Dafür muss der Anzeigende mit seinem Personalausweis spätestens am folgenden Werktag den Tod mittels Totenschein und Geburts-/Heiratsurkunde des Verstorbenen anzeigen. Es ist sinnvoll, sich mehrere beglaubigte Kopien der Sterbeurkunde geben zu lassen. Das Standesamt informiert dann von sich aus das Nachlassgericht.
- Anzeige des Todesfalls bei allen Banken, Versicherungen mittels der beglaubigten Kopien. Bei Arbeitsunfällen ist innerhalb von 48 Stunden das Versterben bei den Lebens-, Unfallversicherungen und der Berufsgenossenschaft durch eingeschriebenen Brief und unter Vorlage eines Zeugnisses über die Todesursache anzuzeigen.
- Vollmachten auf Konten an Nichterben sind zu widerrufen, wenn diese dem Willen der Erben zuwiderlaufen.
- Verträge zu Ihren Gunsten als Erbe müssen umgehend angenommen werden, damit diese nicht vorher durch andere Erben widerrufen werden.
- Die Krankenkasse ist über den Sterbefall zu informieren.
- Eventuell ist eine Todesanzeige bei der örtlichen Zeitung aufzugeben.
b) Vorgehen bei Tod eines Angehörigen nach der Beerdigung
- das Testament muss gesucht und beim Nachlassgericht abgegeben werden; wenn ein Testament bereits beim Nachlassgericht hinterlegt wurde, werden die Erben automatisch benachrichtigt.
- es muss die Witwen-/Waisenrente bei der Rentenversicherung beantragt werden.
- alle Verträge inklusive des Mietvertrags des Verstorbenen sind zu kündigen oder umzuschreiben.
- eventuell wird für Banken oder die Umschreibung eines Hausgrundstücks ein Erbschein vom Nachlassgericht benötigt.
- die Erben müssen eine Erbschaftssteuererklärung vornehmen, wozu sie aber vom Finanzamt aufgefordert werden.
Die Aufstellung erhebt nicht den Anspruch, vollständig zu sein; bei Fragen steht Ihnen die Kanzlei Jackwerth gerne mit juristischem Rat zur Seite.