Upgrade zum Urteil vom 17.12.2015 digitaler Nachlass:
Eindeutige Wende im Streit um den Zugang der Eltern zum Facebook-Account des minderjährig verstorbenen Teenagers.
Landgerichts Berlin vom 17. Dezember 2015, Aktenzeichen 20 O 172/15,
Berufungsurteil vom 25.4.2017 des 21. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg, Aktenzeichen 21 U 9/16
Der digitale Nachlass ist ein Problem der Neuzeit und so bislang nicht im Gesetz geregelt. Auch ein Testament hätte die Fünfzehnjährige erst mit 16 Jahren aufsetzen können. Wahrscheinlich wird dieser Fall so auch nicht enden, sondern vor dem BGH entschieden.
An sich hatte das Landgericht Berlin festgestellt, dass der Zugang zum Facebook-Account aufgrund des geschlossenen Nutzungsvertrags auf die Eltern der Verstorbenen überging. Grundsätzlich fällt mit § 1922 BGB nämlich sämtliches Vermögen in den Nachlass. Die Erben treten hierbei auch in Verträge, wie einem Mietvertrag, ein und müssen diesen gegebenenfalls kündigen. Die Eltern erhofften sich Aufklärung darüber, warum ihre Tochter tödlich von einer U-Bahn erfasst wurde und ob es sich hierbei um einen Suizid handelte.
Der Weitergabe der Zugangsdaten stehen laut des Landgericht Berlin auch nicht Nr. 8, 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Facebook entgegen, da diese allenfalls die Sicherheit der Konten zu Lebzeiten, nicht aber deren Vererblichkeit regelten: So dürfe der Nutzer kein Passwort weitergeben. Die Sichtweise des Gerichts sieht die Eltern als Sachwalter des Persönlichkeitsrechtes des minderjährigen Kindes, somit hätten sie auch Zugriffsrecht auf einen Facebook-Account. Dieser sei hier zu werten, wie ein Tagebuch oder auch ein Brief, den ein Verstorbener erhalten hat und den der Erbe im Nachlass vorfindet.
Facebook hat hiergegen Berufung eingelegt und im Ergebnis Recht erhalten. Facebook stützte seine Argumentation vor allem darauf, dass alle höchstpersönlichen Rechte mit dem Tode erlöschen und bei dem Facebook-Account handelt es sich genau um ein solches höchstpersönliches Recht. Der Nutzungsvertrag rücke hierbei in den Hintergrund. Das Konto ist nirgendwo auf einem persönlichen Stick gespeichert und könne entsprechend kein vermögensrechtlicher vererblicher Wert sein.
Mit dem Tode des Nutzers ende dieses Facebook-Account und das höchstpersönliche Recht des Nutzers. Dieses untermauern ausdrücklich deren AGBs und deren Gedenkzustands-Richtlinie: Mit dem Tode wandelt Facebook automatisch das Konto in einen gesperrten Account zum Gedenken des Toten oder es wird auf Antrag gelöscht, wobei eine Sterbeurkunde vorzulegen ist.
Gestützt wird das Berufungsurteil im Ergebnis aber erstaunlicherweise nicht auf ein Facebook-Account als höchstpersönliches Recht des Verstorbenen. Angemerkt sei noch, dass kaum eine Trennung zwischen nichthöchstpersönlichen und höchstpersönlichen Rechten in solch einem Konto möglich ist.
Die Weitergabe der Kontoinhalte verstößt laut Gericht vielmehr gegen § 88 Abs. 3 S. 3 TKG. Dieser spiegelt Art 10 GG, wonach das Post- und Fernmeldegeheimnis geschützt sind. Das TKG ist auch auf Facebook anwendbar, der es sich das Verhalten des Providers für die Signalübertragung zurechnen muss. § 88 verbietet es der Beklagten, den Eltern der Verstorbenen die Inhalte „der über den Facebook-Account der Verstorbenen abgewickelten und auf den Servern der Beklagten noch gespeicherten Kommunikation“ mitzuteilen. Durch eine entsprechende Zugangsgewährung würden nämlich jedenfalls die durch das Telekommunikationsgeheimnis des § 88 TKG geschützten Rechte der Kommunikationspartner der Erblasserin verletzt werden.
Das ist zumindest bedenklich, da der digitale Schutz hier weitergeht als der eines klassischen Briefes, den der Erbe finden und lesen kann.
Eine Einwilligung dieser Nutzungspartner auf Facebook in eine Weitergabe sei nicht ersichtlich. Auch unter Schwärzung der Kontaktpartnernamen ist ein Zugriff nicht zulässig. Erstens ist fraglich, wer eine etwaige Zuordnung von zu streichenden Stellen vornehmen solle, zum anderen sind auch und gerade die Inhalte der Texte geschützt.
Ist aber die Beklagte nach der Vorschrift des § 88 Abs. 3 TKG zur Verweigerung der Zugangseröffnung verpflichtet, darf die Rechtsordnung einen entsprechenden Datenzugriff nicht anerkennen, es liegt ein Fall rechtlicher Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB) iSv. höherer Gewalt vor. Das ist laut Gericht vergleichbar mit dem Fall des verkauften Gebrauchtwagens, der vor der Übergabe verbrennt.
Somit haben selbst im Falle einer Minderjährigen die elterlichen Erben keinen Anspruch auf den Inhalt der Facebook-Einträge. Es ist zu hoffen, dass der BGH hier angerufen wird, um endgültige Klarheit zu bringen.
Urteil des LG Berlin vom 17.12.2015 zum digitalen Nachlass in Bezug auf ein Facebook-Accounts einer Minderjährigen
Das Gericht hat zu Gunsten der Eltern entschieden, LG Berlin, Urteil vom 17.12.2015, 20 O 172/15; das Verfahren befindet sich aber gerade im Berufungsverfahren unter AZ 21 U 9/16.
Danach haben Eltern einen Anspruch auf Zugang zum Facebook-Konto ihres verstorbenen Kindes. Auch ein Vertrag mit dem Sozialen Netzwerk sei Teil des Erbes, heißt es in dieser Entscheidung. Die Richter behandeln somit den digitalen Nachlass nicht anders als etwa Briefe oder Tagebücher. Geklagt hatte die Mutter, deren Tochter im Jahre 2012 unter bisher ungeklärten Umständen tödlich verunglückt war. Die Mutter hofft so, über diesen Facebook-Account Hinweise zu finden, die Aufschluss über einen etwaigen Suizid der Tochter geben.
Das Persönlichkeitsrecht des verstorbenen Kindes stehe der Entscheidung nicht entgegen, betonen die Richter. Gerade als Sorgeberechtigte seien die Eltern berechtigt zu wissen, wie und worüber ihr minderjähriges Kind im Internet kommuniziere. Das gälte zu Lebzeiten gleichermaßen auch nach dem Tode.
Durch diese Einsichtnahme der Eltern würden nach Ansicht der Richter auch nicht die Datenschutzrechte der Kommunikationspartner der Tochter auf Facebook verletzt. Facebook sieht das anders: "Wir bemühen uns darum, eine Lösung zu finden, die der Familie hilft und gleichzeitig die Privatsphäre Dritter, die möglicherweise betroffen sind, schützt", teilte deren Sprecher mit.
Somit wurde erstmalig per Urteil in Deutschland festgestellt, dass ein Facebook-Account vererblich ist. Eine gesetzliche Regelung hierzu fehlt bislang. Offen bleibt aber weiterhin, ob auch Erben eines Erwachsenen vollständigen Zugriff auf den Account des Verstorbenen erhalten, vieles aber spricht mit diesem Urteil dafür.
Stand 2.2016