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Gerade im Vereinsrecht wünschen Vorstandsmitglieder Haftungserleichterungen - eine D & O Versicherung kann helfen
Denn grundsätzlich haftet ein Gremienmitglied auch mit seinem Privatvermögen für eine fehlerhafte Amtsführung genauso wie als Geschäftsführer eines Wirtschaftsunternehmens. In der Satzung können allerdings einige Erleichterungen aufgenommen werden. Zudem aber ist wichtig, eine sogenannte D & O Versicherung abzuschließen, die im Haftungsfall einspringt.
Wenn eine Haftung geltend gemacht wird, insbesondere von Vorstand, Geschäftsführung
- Prüfung durch das Finanzamt der Vereinsfinanzen
- Anhörung vor Haftungsbescheid
- Haftungsbescheid
- Einspruch
- Aussetzung der Vollziehung
- Haftungsbescheid gegenüber den Mitgliedern des Vorstandes (private Haftung)
Hilft die Kanzlei Jackwerth gerne als rechtlicher Beistand. Aber wichtig ist die von Anfang an die korrekte Formulierung der Satzung, die oben beschriebene D & O Versicherung und die Beachtung folgender Haftungsfallen in der Gremienmitarbeit:
- Entnahmen des Vorstandes: Der Vorstand will eine Vergütung vom Verein beanspruchen
- Konten außerhalb des Vereins, über die "zur Vereinfachung abgewickelt" wird
- Der Verein erzielt Einnahmen aus Leistung und Gegenleistung stellt dennoch eine Spendenbescheinigung aus, Stichworte: Sponsoring (als Gegenleistung für Geldleistung), Merchandising-Produkte zum Verkauf, Überlassung von Rechten, Spende für Leistung des Vereins (z.B. Vermittlung von Aufträgen), Spenderrabatte, Sachspenden
- Arbeitsrechtliche Maßnahmen gegen den Geschäftsführer, Arbeitnehmer
- Vorstandsaufgaben aufteilen und damit Haftungsverteilung
- D & O Versicherung