Bundesrat hat am 1.3.2013 Ehrenamtsstärkungsgesetz (EhrenamtStG) zugestimmt; ab Verkündung ist dieses teilweise rückwirkend ab 1.1.2013 in Kraft

 

Das EhrenamtStG soll das zivilgesellschaftliche Engagement steigern, indem die rechtlichen Rahmenbedingungen für mehr Rechtssicherheit sorgen und unbürokratische Handhabungen ermöglichen. Es ist nunmehr am 1. März vom Bundesrat verabschiedet worden. Nach der Unterschrift des Bundespräsidenten tritt es dann in Kraft.

Das Endownment-Verbot wurde aufgehoben, wonach Stiftungen andere gemeinnützige Organisationen nicht in der Startphase oder auch Stiftungsprofessuren mit Vermögen ausstatten durften. Stiftungen können jetzt also stiften!

Weiter soll das Gesetz das Verfahren für die Mittelverwendung und die Rücklagenbildung erleichtern und die Haftung im Ehrenamt beschränken sowie generell die gesellschaftliche Anerkennung des Ehrenamts auch durch die Anhebung der Ehrenamtspauschale stärken. Zuletzt können gemeinsam veranlagte Ehepartner nunmehr Zuwendungen bis 2 Millionen EUR an eine Stiftung steuerlich geltend machen, wobei unerheblich ist, aus wessen Vermögen bei den Ehepartnern tatsächlich stammt.

Das Gesetz wird teilweise rückwirkend ab 1.1.2013 in Kraft treten; teilweise aber auch erst ab 1.1.2014 bzw. 1.1.2015.

 

 

Konkret umfasst das Gesetz u.a. folgende Eckpunkte umfassen -

Im Bereich des Einkommensteuergesetzes

Die Ehrenamtspauschale wird von 500 auf 720 EUR angehoben,

§ 3 Nr. 26 EStG.

Der Überleitungsfreibetrag wird daneben von 2.100 auf 2.400 EUR angehoben, § 3 Nr. 26a EStG.

Zuwendungen in den Vermögensstock können auf Antrag des Steuerpflichtigen im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro als Sonderausgaben abgezogen werden. Dieses gilt zusätzlich für den Ehegatten, § 10b I a S. 1 EStG.

Allerdings ist dieses in Zukunft nicht mehr bei Verbrauchsstiftungen möglich.

 

Im Bereich der Abgabenordnung

Zweckbetriebsgrenze nur bei sportlichen Veranstaltungen wird von 35.000 auf 45.000 EUR angehoben, § 67a AO.

Mildtätige Zweckverfolgung: Bei Bezug von Sozialleistungen entbindet dieses den Empfänger von einer besonderen Nachweispflicht seiner Bedürftigkeit, da diese ja bereits beim Antrag auf Sozialleistungen dargelegt werden musste, § 53 Nr. 2 AO.

Die Wiederbeschaffungsrücklage für Investitionen im Zweckbereich in Höhe der Abschreibungen ist nur noch zulässig, wenn in absehbarer Zeit tatsächlich eine Neuanschaffung ansteht, neuer § 62 I Nr. 2 AO.

Die zeitnahe Verwendung von Mitteln ist ausgedehnt worden und gilt dann rückwirkend ab 1.1.2013: Neu gilt die zeitnahe Verwendung als erfolgt, wenn diese spätestens innerhalb des Zuflussjahres plus zwei weitere Kalender- oder Wirtschaftsjahre für die Zweckverwirklichung erfolgt,

§ 55 I Nr. 5 S 3 AO.

Auch die Ansparrücklage, d.h. der Vermögensaufbau ab Errichtung der Stiftung wird ausgeweitet, sodass dieses innerhalb des Errichtungsjahres plus maximal drei weiterer Jahre geschehen darf, neuer § 62 IV AO.

Entsprechend wurde ab 1.1.2014 die Frist für die Bildung freier Rücklagen ausgeweitet. Bislang musste diese im Jahr des Mittelzuflusses erfolgen, jetzt  darf dieses auch noch im Folgejahr geschehen, wenn im Vorjahr die Rücklage der Höhe nach nicht voll ausgeschöpft wurde.

Gem. 58 Nr. 3 AO ist neu auch die Weitergabe von Mitteln aus der Vermögensverwaltung und teilweise die Gewinne aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und Zweckbetrieb an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts ausdrücklich nicht steuerschädlich. Die betroffenen Körperschaften müssen aber die gleiche Zwecksetzung haben, wobei hier abzuwarten bleibt, wie der Gesetzgeber die Abgrenzung von § 58 Nr. 3 AO  zu § 58 Nr. 2 AO (Mittelweitergabe) sieht.

Die „Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen“ von gemeinnützigen Körperschaften wird anstatt der „vorläufigen Bescheinigung der Steuerbegünstigung“ eingeführt, § 60a AO. Diese Feststellung für die Besteuerung der Körperschaft ist nunmehr als Verwaltungsakt bindend und kann angefochten werden. Materielle Fehler in der Feststellung über die Satzungsmäßigkeit können erst mit Wirkung ab dem Kalenderjahr beseitigt werden, dass auf die Bekanntgabe der Aufhebung der Feststellung folgt. Dadurch wird der Vertrauensschutz für die Körperschaft aber auch für die Spender erhöht.

Entsprechend ändert sich auch die Frist für Zuwendungsbestätigungen, § 63 V AO. Es gilt der Vertrauensschutz bei einer solchen Bestätigung, wenn das Datum des Freistellungsbescheides  nicht länger als nun fünf Jahre zurückliegt. Fehlt es noch an dem Freistellungsbescheid, so darf die „Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen“ nicht länger als drei Jahre zurückliegen.

 

Zivilrechtliche und gesellschaftsrechtliche Anpassungen

Die Verbrauchsstiftung wurde in § 80 II BGB ausdrücklich aufgenommen. Sie müssen mindestens über 10 Jahre hinweg Bestand haben.

Auch die gemeinnützige GmbH wurde nunmehr in § 4 S.2 GmbHG aufgenommen.

In § 27 III S.2 BGB, 86 S1 BGB wird ab 1.1.2015 klargestellt, dass ohne Regelung in der Satzung die Organmitglieder unentgeltlich tätig werden. Soll eine Vergütung gezahlt werden, so muss bis 1.1.2015 ein entsprechender Passus mittels Satzungsänderung aufgenommen werden.

§ 31a BGB Organhaftung wird klargestellt, dass unentgeltlich oder gegen eine geringe Vergütung tätige Organmitglieder (nicht nur Vorstände) nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz haften.

Zudem greift eine Beweislastumkehr, wonach der Verein/Stiftung darlegen muss, dass ein Gremiummitglied grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

In § 31b BGB gilt dieses nunmehr auch für Vereinsmitglieder, die Vereinsaufgaben übernommen haben.