Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge bei Ehefrau und Kindern aus erster Ehe

Ein Fall aus der aktuellen Fallbearbeitung

 

Ein Ehemann ist ernsthaft erkrankt. Er ist selbständig und das Vermögen sollte seiner Altersabsicherung und der seiner zweiten Ehefrau dienen. Zu Lebzeiten gab es drei Schenkungen mit höheren Barbeträgen an seinen erwachsenen Sohn & Familienvater aus erster Ehe. Dessen Ausbildung hat er ebenfalls finanziert.

Einer erbrechtlichen Regelung hat er sich verschlossen. Er verstirbt und der Sohn macht nun seine hälftige Erbquote aus gesetzlichem Erbrecht geltend. Das Besondere hier ist, dass die Barbeträge zu Lebzeiten an den Sohn nicht zur Anrechnung kommen, da das vorher schriftlich hätte fixiert werden müssen. Mithin erhält hier der Sohn mehr als die überlebende Ehefrau, deren Altersabend mit dem Vermögen gesichert werden sollte.

Hier ist als weiterer unschöner Aspekt zu erwähnen, dass der Sohn alles herausverlangte, was irgendwie einen Geldwert hat. Hierzu wurde sogar ein Gerichtsverfahren auf Auseinandersetzung angestrengt, welches der Sohn in dieser Form verloren hat. Aber dazu gehörte selbst das Einfordern des hälftigen Gegenwerts eines alten Fahrrades des Verstorbenen und der alte, abgeschriebene Computer sowie eine alte Golfausrüstung, die auf den Verstorben zugeschnitten worden war und die Ehefrau an einen Neffen mit gleicher Körpergröße verschenkt hatte.

Sie können sich denken, dass beide Familienangehörigen nie wieder ein Wort miteinander wechseln werden. Der Rechtsstreit zog sich hier über 2 ¼  Jahre hin, in denen die Ehefrau keinen Zugriff auf diese Konten und das Vermögen hatte. Ohne eigenes Einkommen hätte sie so sehr schlecht dagestanden, denn eine hohe Rente – noch dazu mit Abschlägen bei der Witwe - gab es hier gerade nicht. Dafür sollte nämlich das angelegte Vermögen bereit stehen.

 

Fazit

Sie sehen, das hätte besser gelöst werden können, indem der Erblasser eine vernünftige Regelung getroffen hätte, die beiden Interessen gerecht geworden wäre. Beraten Sie sich frühzeitig, gerade auch das Nachdenken über eine Absicherung des Ehegatten, der minderjährigen Kinder und auch bei Firmenvermögen ist überaus sinnvoll.

Kanzlei Jackwerth, Rechtsanwältin Maren Jackwerth berät Sie gerne. Aber auch bei Erbauseinandersetzungen und Pflichtteilsansprüchen ist Maren Jackwerth Ihre richtige Ansprechpartnerin, www.kanzlei-jackwerth.de.