Dank der “Ehe für alle” können neu auch gleichgeschlechtliche Ehegatten ein normales Ehegattentestament erstellen.
Was muss ich bei der Errichtung eines solchen Testamentes beachten?
Ein Testament ist immer nötig, wenn Sie von der gesetzlichen Regelung abweichen wollen. Ein gemeinschaftliches Testament ist für gleichgeschlechtliche Ehegatten eine gute Möglichkeit, um sich wechselweise abzusichern und Ihren Nachlass passgenau zu verteilen. Gerade bei kinderlosen Ehen macht das Aufsetzen eines Testamentes Sinn. Neben bedachten Erben aus der Familie oder dem Bekanntenkreis, kann zuletzt auch über eine Zuwendung an eine Gemeinnützige Organisation nachgedacht werden. Vorrangig aber ist die wechselweise Absicherung der Ehegatten hier gewünscht.
Damit das Testament wirksam ist, schreibt ein Ehegatte den Willen handschriftlich ab und unterschreibt das Testament mit Datum, Vor- und Zuname. Der andere Ehegatte unterschreibt zwingend auch das Testament.
Meist wird das so genannte Konstrukt eines Berliner Testamentes verwendet, wonach sich Ehegatten jeweils zu Alleinerben einsetzen. Erst zum Schluss könnten mögliche Kinder des zuletzt versterbenden Ehegatten oder auch frei gewählte Erben die Erben werden.
Hinweis: Scheidung
Das gemeinschaftliche Ehegattentestament wird nach einer Scheidung unwirksam!
Mit dem Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts ist es für gleichgeschlechtliche Paare nun ebenso wie für Ehepaare möglich, ein Ehegattentestament aufzusetzen. Das Ehegattentestament für gleichgeschlechtliche Ehegatten und für „Hetero-Ehen“ unterscheidet sich juristisch nicht vom Lebenspartnertestament für eingetragene Lebenspartnerschaften.
Eingetragene Lebenspartner, die ihre Lebenspartnerschaft bislang nicht in eine Ehe umgewandelt haben, sollten weiterhin ein Lebenspartnertestament aufsetzen. Für alle gleichgeschlechtlichen Paare, die neu eine Ehe geschlossen haben oder aber ihre Lebenspartnerschaft bereits in eine Ehe umgewandelt haben, ist das Ehegattentestament für gleichgeschlechtliche Ehegatten dann die geeignete Form.
Wichtig: handschriftliches Testament
Das Testament ist komplett von einem Ehegatten handschriftlich zu schreiben und dann - unter Angabe von Ort/Datum - am Ende des Testaments mit vollem Namen zu unterschreiben. Der andere Ehegatte muss ebenfalls unten unterschreiben. Andernfalls ist das handschriftliche Testament unwirksam. Die einzelnen Seiten sollten Sie nummerieren und zusammenzuheften, damit nachträglich keine Seite ausgetauscht werden kann. Rechtssicherheit bietet hier das Aufsetzen unter Zeugen an. Zeugen sind aber keine Wirksamkeitsvoraussetzung für ein so errichtetes Testament.
Vorteile einer notariellen Beurkundung
Gut ist es, wenn das Testament beim Nachlassgericht Ihres Wohnortes hinterlegt wird oder zumindest im Testamentsregister aufgeführt wird. Unter Umständen macht auch die notarielle Beurkundung Sinn, da dann kein Erbschein mehr nötig ist. Wirksamkeitsvoraussetzung ist eine solche notarielle Beurkundung nicht.
Auch eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung sind anzudenken. Insbesondere sollte Ihnen klar werden, dass Sie ohne Vorsorgevollmacht trotz Ehe nicht wechselweise für und gegen Ihren Ehegatten im Krankheitsfall tätig werden dürfen, dafür bedarf es einer besonderen Vollmacht bis hin zu einer Generalvollmacht.
Rechtsanwältin Maren Jackwerth hilft Ihnen gerne beim Erstellen des richtigen Testamentes.