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Aus wichtigem Grund kann Mitglied ausgeschlossen werden.
Es ist nicht einfach, Mitglieder eines Vereins aus dem Verein auszuschließen. Das BGB enthält über die Ausschlussmöglichkeiten keine Regelung. Aus wichtigem Grund kann aber immer der Ausschluss betrieben werden. Besser ist es aber, die Ausschlussmodalitäten in der Satzung zu regeln.
Ist der Ausschluss in der Satzung nur allgemein aufgenommen, ohne dass die einzelnen Ausschlussgründe genannt wurden, so ist der Ausschluss im Zweifel nur zulässig, wenn er durch sachliche Gründe gerechtfertigt und nicht unbillig ist. Mithin sollten auf jeden Fall Ausschließungsgründe aufgeführt werden, zum Beispiel bei Zahlungsrückstand der Mitgliedsbeiträge oder ein vereinsschädigendes Verhalten.
Wichtig ist hier das korrekte Verfahren einzuhalten, um einen Ausschluss zu betreiben. Der Ausschluss muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufgenommen werden.
Das ausgeschlossene Mitglied kann vereinsintern gegen den Ausschluss vorgehen (Anhörungsrecht) oder auch beim ordentlichen Gericht auf Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses klagen.
Das Gericht ist in der Überprüfung insofern beschränkt, da die Vereinsautonomie zu wahren ist.
Ab wirksamen Ausschluss des Mitgliedes, erlöschen dessen Mitgliedschaftsrechte.
Insbesondere der Ausschluss eines Vereinsvorstandes oder Geschäftsführers, womöglich mit einem Arbeits-/Geschäftsführervertrag, kann erhebliche Probleme bereiten. Hier muss dennoch schnell gehandelt werden, da eine solche Konstellation die gesamte Vereinsarbeit lähmen kann. Wird nicht schnell genug gehandelt, kann das zur Aufhebung des Vereins und zur Liquidation führen, wenn die Mitgliederversammlung darin den einzigen Ausweg sieht, da die Situation zu verfahren ist, Beispiel Verein für Mehrgenerationenhaus.
Maren Jackwerth als qualifizierte Mediatorin kann hier helfen im Rahmen einer Mediation die Funktionsfähigkeit der Gremienarbeit wieder herzustellen bis hin zu einem Aufhebungsvertrag und Rücktritt des Vereinsmitglieds hinzuwirken. Hiervon umfasst ist aber auch die Vertretung vor Gericht wegen des Ausschlusses oder auch vor dem Arbeitsgericht bei einem Angestelltenverhältnis.